Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.4. RS 2007/09
Ziff. IV.4. RS 2007/09, Besonderes Meldeverfahren für Arbeitnehmer, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind
(1) Die Regelungen des § 28a SGB IV werden durch Bestimmungen ergänzt, mit denen ein maschinelles Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Arbeitnehmer etabliert wird, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (vgl. § 28a Absatz 10 und 11 SGB IV).
(2) Dieses Meldeverfahren wird zwischen den Arbeitgebern und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen abgewickelt. Die Einzugsstellen sind daran nicht beteiligt. Dies ergibt sich auch aus dem neuen Satz 1 des § 28b SGB IV (vgl. Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze). Danach nimmt die Einzugsstelle die Meldungen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale Pflegeversicherung entgegen, soweit durch das SGB IV nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Das Meldeverfahren mit berufsständischen Versorgungseinrichtungen gilt vom 1. 1. 2009 an.
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