Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.5.2. RS 2007/09
Ziff. VI.5.2. RS 2007/09, Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 341 SGB III. Der Beitragssatz wird durch das 6. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22. 12. 2007 (BGBl. I S. 3245) vom 1. 1. 2008 an von 4,2 v. H. auf 3,3 v. H. gesenkt.
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