Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. VII.4.1. RS 2007/09
Ziff. VII.4.1. RS 2007/09, Maßnahmen
Die Leistungen der Beschäftigungsförderung nach dem SGB II werden durch die Neuregelung des § 16a SGB II erweitert. Es wird ein Beschäftigungszuschuss als neue Arbeitgeberleistung eingeführt, um die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von "arbeitsmarktfernen Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen" zu fördern.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service