Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4a BetrAVG
§ 4a BetrAVG, Auskunftspflichten
§ 4a eingefügt durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427), neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553).
(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,
- 1. ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,
- 2. wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
- 3. wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
- 4. wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.
(2) 1 Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. 2 Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.
(3) 1 Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.
(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden.
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