Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30d BetrAVG
§ 30d BetrAVG, Übergangsregelung zu § 18
§ 30d eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998), neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1914).
(1) 1 Ist der Versorgungsfall vor dem 1. 1. 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. 1. 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. 12. 2000 und vor dem 2. 1. 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. 12. 2000 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bleibt unberührt. 2 Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. 3 Ist der Versorgungsfall vor dem 1. 1. 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 i. d. F. vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des 1. Ruhegeldgesetzes, des 2. Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.
(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. 1. 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. 1. 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. 1. 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(3) 1 Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. 12. 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Absatz 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. 2 Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. 12. 2000 abzustellen. 3 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Absatz 6 in der am 31. 12. 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. 4 Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Absatz 9 bereits am 31. 12. 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Absatz 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.
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