Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4. RS 2013/10
Ziff. 4. RS 2013/10, Einnahmen aus Kapitalvermögen
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind unabhängig von ihrer steuerlichen Betrachtung (z. B. aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung) oder den mit dieser Einkunftsart möglichen steuerlichen Vergünstigungen (Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG oder Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG) als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu werten. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die diesen Kapitalerträgen (Zinsen) zugrunde liegenden Einkünfte selbst unberücksichtigt bleiben (z. B. Schmerzensgeld, ggf. Abfindungen, Kapitalentschädigungen).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service