Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4. RS 2013/10
Ziff. 6.4. RS 2013/10, Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
Im Gegensatz zu den Versichertenrenten sind Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 65 bis 67, 69 SGB VII) nicht um den Grundrentenbetrag nach § 31 Absatz 1 BVG zu mindern, d. h., sie sind in voller Höhe als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
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