Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12. RS 2015/02
Ziff. 12. RS 2015/02, Beispiel zur Berechnung der Beiträge
Ausgangssituation:
Eine vollzeitbeschäftigte Person arbeitet regelmäßig 5 Tage in der Woche von Montag bis Freitag. Wegen einer bei ihrem Vater akut aufgetretenen Pflegesituation nach § 2 PflegeZG lässt sie sich vom 24. 2. 2015 bis 3. 3. 2015 für insgesamt 6 Arbeitstage ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freistellen. Aufgrund der Beschäftigung bestand bisher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Krankenversicherung wurde bisher der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt. Weitere Beschäftigungen werden nicht ausgeübt; weitere beitragspflichtige Einnahmen werden nicht erzielt. Das ausgefallene (Brutto-)Arbeitsentgelt beträgt für den genannten Zeitraum 1 200 EUR.
Beitragsberechnung:
Die bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld zu zahlenden Beiträge werden grundsätzlich für den Kalendertag berechnet. Für die Zeit vom 24. 2. 2015 bis 3. 3. 2015 sind deshalb 8 Kalendertage anzusetzen.
Das für einen Kalendertag ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt beträgt: 1 200 EUR : 8 = | 150 EUR |
Die kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenzen betragen in der | |
Krankenversicherung: 49 500 EUR : 360 = | 137,50 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung: 72 600 EUR : 360 = | 201,67 EUR |
Für die Beiträge zur Krankenversicherung ist das kalendertägliche ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen: | 137,50 EUR |
Für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist weiter zu rechnen mit: | 150 EUR |
Nach Kürzung auf 80 % ergeben sich folgende beitragspflichtige Einnahmen: | |
Krankenversicherung: 137,50 EUR x 80 % = | 110 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung: 150 EUR x 80 % = | 120 EUR |
Angenommenes kalendertägliches Pflegeunterstützungsgeld: | 96,25 EUR |
Berechnung der kalendertäglichen Beiträge zur Krankenversicherung:
allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % | |
angenommener kassenindividueller Zusatzbeitragssatz: 0,8 % | |
voller allgemeiner Beitrag: 110 EUR x 14,6 % = | 16,06 EUR |
Beitragsanteil des Leistungsbeziehers: 96,25 EUR x 7,3 % = | 7,03 EUR |
Differenz = Beitragsanteil des Leistungsträgers: | 9,03 EUR |
Zusatzbeitrag: 110 EUR x 0,8 % = | 0,88 EUR |
Gesamtbeitrag: 16,06 EUR + 0,88 EUR = | 16,94 EUR |
Berechnung der kalendertäglichen Beiträge zur Rentenversicherung:
Beitragssatz: 18,7 % | |
voller Beitrag: 120 EUR x 18,7 % = | 22,44 EUR |
Beitragsanteil des Leistungsbeziehers: 96,25 EUR x 9,35 % = | 9 EUR |
Differenz = Beitragsanteil des Leistungsträgers: | 13,44 EUR |
Berechnung der kalendertäglichen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:
Beitragssatz: 3,0 % | |
voller Beitrag: 120 EUR x 3,0 % = | 3,60 EUR |
Beitragsanteil des Leistungsbeziehers: 96,25 EUR x 1,5 % = | 1,44 EUR |
Differenz = Beitragsanteil des Leistungsträgers: | 2,16 EUR |
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