Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SVRV
§ 18 SVRV, Rechnungslegung
(1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen.
(2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 SVHV vom 21. 12. 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen.
(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a SVHV beizufügen.
Absatz 3 angefügt durch V vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1847), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
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