Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 8a Geringfüg-RL
Beispiel 8a Geringfüg-RL, (zu B.2.2.1.3, C.2.1 und C.3.2):
Einstellung eines gesetzlich krankenversicherten Hausmeisters zum 1. 1. auf Stundenlohnbasis (15 EUR pro Stunde). Es wird ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 525 EUR im Monat vereinbart. Dies entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 35 Stunden (Jahresarbeitszeit = 420 Stunden). Der Arbeitseinsatz soll flexibel erfolgen und die wöchentliche Arbeitszeit demnach schwanken. Der Arbeitgeber schließt mit dem Hausmeister daher eine Gleitzeitvereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ab, die es dem Hausmeister ermöglicht, monatliche Überstunden auf- und abzubauen.
Soweit der Arbeitgeber in der vorausschauenden Betrachtung davon ausgeht, dass das Arbeitszeitkonto zum Ende des maßgebenden Zeitjahres (31. 12. des laufenden Jahres) maximal 10 Stunden Restguthaben enthalten wird, ist der Hausmeister geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (420 + 10 = 430 Stunden : 12 Monate x 15 EUR = 537,50 EUR). Der Arbeitgeber hat von dem verstetigten Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
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