Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 2 § 1 GKV-SVS
Anlage 2 § 1 GKV-SVS, Anwendungsbereich
(1) Die FHO ist in sachlicher Hinsicht beschränkt auf die Gewährung finanzieller Hilfen, die der GKV-Spitzenverband zur Abwendung von Haftungsrisiken für notwendig erachtet, um
- 1. Vereinigungen von Krankenkassen zu ermöglichen oder zu erleichtern und
- 2. die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Krankenkassen insbesondere durch Überbrückung von Liquiditätsengpässen zu erhalten.
(2) Die FHO ist in zeitlicher Hinsicht darauf beschränkt, dass die Anträge der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach dem Inkrafttreten der FHO gestellt bzw. gefasst wurden.
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Hotline 0800 226 5354
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