Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 4 § 4 GKV-SVS
Anlage 4 § 4 GKV-SVS, Information über die Zuordnung und die Verhandlungstermine
(1) 1 Die Information nach § 3a Absatz 3 der Satzung des GKV-Spitzenverbandes erfolgt unmittelbar nach Zuordnung gem. 2 § 3 Absatz 2 an die nach § 1 Absatz 1 angegebene Anschrift.
(2) 1 Nach der Information gemäß § 3a Absatz 3 der Satzung teilt die Krankenkasse dem GKV-Spitzenverband innerhalb von 14 Tagen schriftlich den Namen und die Anschrift der gemäß § 3a Absatz 4 der Satzung des GKV-Spitzenverbandes zur Verhandlung entsandten Fachkraft und ihres Stellvertreters mit. 2 Die weitere Kommunikation zur Verhandlung führt der GKV-Spitzenverband dann ausschließlich mit der entsandten Fachkraft. 3 Sie wird vom GKV-Spitzenverband rechtzeitig über die Termine für die Vor- und Nachbesprechungen informiert.
(3) Liegt eine Interessenkollision im Sinne des § 3a Absatz 3 oder § 3a Absatz 4 der Satzung des GKV-Spitzenverbandes vor, gilt Absatz 4 Sätze 2, 3 und 4 entsprechend.
(4) 1 Verzichtet eine Krankenkasse auf die Teilnahme an der ihr zugeordneten Verhandlung, teilt sie dies dem GKV-Spitzenverband innerhalb einer Woche nach der Information gemäß § 3a Absatz 3 der Satzung mit. 2 Die Teilnahme an weiteren zugeordneten zukünftigen Verhandlungen bleibt durch den Verzicht unberührt. 3 Die verzichtende Krankenkasse kann eine auf der Liste nach § 2 Absatz 1 befindliche andere Krankenkasse derselben Kassenart benennen, der der GKV-Spitzenverband die betreffende Verhandlung zuordnet. 4 Verzichtet die Knappschaft oder die Landwirtschaftliche Krankenkasse auf die Teilnahme, können sie eine auf der Liste nach § 2 Absatz 1 befindliche andere Krankenkasse benennen, der der GKV-Spitzenverband die betreffende Verhandlung zuordnet. 5 Die Liste nach § 2 Absatz 1 bleibt im Übrigen unverändert.
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