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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. SGBXI§21VfB
Ziff. 3.2. SGBXI§21VfB, Beitragsabrechnung
(1) 1 Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind nach § 54 Absatz 2 Satz 2 SGB XI für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. 2 Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen. 3 Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des entsprechenden Monats auszugehen (taggenaue Berechnungsweise).
(2) 1 Alternativ ist für die Beitragsabrechnung der maßgebende Monatsbeitrag mit der Anzahl der Versicherten am Ersten eines jeden Monats zu multiplizieren (pauschale Berechnungsweise). 2 Den Leistungsträgern steht es frei, sich für eine der beiden Berechnungsweisen dauerhaft zu entscheiden.
Beispiel für die monatliche Beitragsabrechnung unter Berücksichtigung taggenauer und pauschaler Berechnungsweisen
Ein Träger der örtlichen Jugendhilfe betreut am Ersten des Monats Mai 2017 insgesamt 38 Kinder und Jugendliche, die Leistungen der Jugend- und Krankenhilfe erhalten. Am 3. 5. sowie am 11. 5. 2017 kommen 2 weitere Jugendliche hinzu. Mit Ablauf des 7. 5., des 14. 5. und des 21. 5. fallen 3 Jugendliche aus der Jugend- und Krankenhilfe heraus. Alle Kinder und Jugendlichen haben das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet und sind daher vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen.
a) Pauschale Beitragsabrechnung
Für die Beitragsabrechnung des Monats Mai ist von 38 beitragspflichtigen Mitgliedern auszugehen, für die der monatliche Beitrag zu zahlen ist. Die beiden im Laufe des Monats Mai hinzukommenden Mitglieder sind in der Beitragsabrechnung für den Mai noch nicht zu berücksichtigen; die Jugendlichen, deren Mitgliedschaft im Laufe des Monats Mai beendet wird, bleiben in der Beitragsabrechnung für den Mai enthalten; insofern ergibt sich keine Beitragsüberzahlung.
b) Taggenaue Beitragsabrechnung
Für die Beitragsabrechnung des Monats Mai ist der volle monatliche Beitrag nur für die Mitglieder anzusetzen, deren Mitgliedschaft bzw. Beitragspflicht den gesamten Monat Mai besteht. Für die beiden im Laufe des Monats Mai hinzukommenden Mitglieder ist die monatliche Bemessungsgrundlage anteilig zu berücksichtigen, d. h., bei Beginn der Mitgliedschaft am 3. 5. sind 29 Tage und bei Beginn der Mitgliedschaft am 11. 5. sind 21 Tage anzusetzen. Für die Jugendlichen, deren Mitgliedschaft im Laufe des Monats Mai am 7., 14. und 21. beendet wird, sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage 7, 14 und 21 Tage anzusetzen.
(3) 1 Der jeweilige Träger der Jugendhilfe hat für jeden Monat die Beiträge aller nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder in einer Beitragsabrechnung zu erstellen, die Leistungsempfänger in Listenform getrennt nach den zuständigen Pflegekassen zusammenzufassen und zu Prüf- und Dokumentationszwecken aufzubewahren. 2 Die Beitragsabrechnung dient der Zahlung der Beiträge in einer monatlichen Gesamtsumme an das vom BVA verwaltete Sondervermögen aller Pflegekassen (vgl. unter Abschnitt 3.3).
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