Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.8.4.1. RS 2022/13
Ziff. C.I.8.4.1. RS 2022/13, Allgemeines
(1) In den Fällen, in denen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld (im Rahmen des § 157 Absatz 3 SGB III) Beiträge zur Krankenversicherung nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V und Beiträge zur Pflegeversicherung nach § 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V gezahlt worden sind und die Agentur für Arbeit für den gleichen Zeitraum nach § 175 SGB III Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Einzugsstelle entrichtet hat, wird der Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit nach § 335 Absatz 3 SGB III durch ihren Erstattungsanspruch gegen die Einzugsstelle nach § 175 Absatz 2 Satz 2 SGB III verdrängt. In Fällen dieser Art ist die Versicherung aufgrund der Beschäftigung und damit der Beitragsanspruch nach § 175 SGB III vorrangig. Somit sind die "konkurrierenden Beitragspflichten" (nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V und nach § 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V einerseits sowie nach § 175 SGB III andererseits) nur einmal zu erfüllen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 22. 4. 1986 — 10 RAr 12/85 —, USK 8653).
(2) Zur Abwicklung solcher Tatbestände gilt das in den nachfolgenden Abschnitten beschriebene Verfahren.
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