Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 61 UmwG
§ 61 UmwG, Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags
1 Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Hauptversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung beschließen soll, zum Register einzureichen. 2 Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 HGB einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist. 3 Die Hauptversammlung darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gemäß § 13 beschließen.
Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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