Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 133 UmwG
§ 133 UmwG, Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
(1) 1 Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. 2 Die §§ 25, 26 und 28 HGB sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.
(2) 1 Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. 2 Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.
(3) 1 Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. 2 Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. 3 Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen aufgrund des BetrAVG beträgt die in Satz 1 genannte Frist 10 Jahre.
Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(4) 1 Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 bekannt gemacht worden ist. 2 Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 BGB sind entsprechend anzuwenden.
(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BGB bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.
(6) 1 Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in 5 Jahren. 2 Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
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