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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.4. RS 2009/01
Ziff. 3.3.4. RS 2009/01, Angemessenheit des Arbeitsentgelts
(1) Das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase vorangegangenen 12 Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen (§ 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 SGB IV). Mit dieser Regelung soll insbesondere erreicht werden, dass zum Einen der bisherige Lebensstandard auch in der Freistellungsphase in etwa gewahrt bleibt, zum Anderen soll verhindert werden, dass der Sozialversicherungsschutz mit Minimalbeiträgen begründet werden kann. Dies umfasst auch die Aufrechterhaltung des Versicherungsstatus aus der Arbeitsphase während der Freistellungsphase. Andererseits darf das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase das vorherige Arbeitsentgelt nicht unangemessen übersteigen. Ist die Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht gegeben, fehlt es an den unabdingbaren Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Absatz 1a SGB IV.
(2) Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dies gilt in den Fällen der teilweisen Freistellung im Zusammenhang mit der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für das insgesamt monatlich fällige Arbeitsentgelt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese Arbeitsphase fällige Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (z. B. auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge bleiben dabei außer Betracht.
(3) Während der Arbeitsphase gewährte Sachbezüge (Firmen-PKW-Nutzung, verbilligtes Wohnen o. ä.), sind bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase zu zahlenden angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase | |
Freistellungsphase beginnt am | 1. 1. 2009 |
Vergleichszeitraum (die letzten 12 Kalendermonate der Arbeitsphase vor der Freistellungsphase): | 1. 1. 2008 bis 31. 12. 2008 |
monatliches Gesamtentgelt während der Arbeitsphase: | 2 300 EUR |
davon | |
— laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 2 000 EUR |
— beitragsfreie Zuschläge | 300 EUR |
vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt wurden für das Wertguthaben verwendet | 150 EUR |
Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase muss mindestens 70 % des Arbeitsentgelts der vorhergehenden 12 Kalendermonate der Arbeitsphase betragen, damit es als angemessen gilt. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts sind beitragsfreie Entgeltbestandteile nicht zu berücksichtigen. Die für das Wertguthaben verwendeten Entgeltbestandteile verringern den Ausgangsbetrag für die Feststellung des Verhältnisses der Arbeitsentgelte.
Lösung: | |
monatliches Gesamtentgelt | 2 300 EUR |
abzüglich beitragsfreie Zuschläge | 300 EUR |
abzüglich Abführung an das Wertguthaben | 150 EUR |
Ausgangswert | 1 850 EUR |
Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase muss mindestens 1 295 EUR (= 70 % von 1 850 EUR) betragen, damit es als angemessen gilt und auch diese Zeit sozialversicherungsrechtlich geschützt ist.
(4) Regelmäßig gezahlte Einmalzahlungen sind bei der Feststellung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie auch in den letzten 12 Monaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden.
(5) Dies gilt nicht, soweit Einmalzahlungen, die der Arbeitnehmer in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellungsphase erhielt, auch in der Freistellungsphase gezahlt werden. In diesem Fall sind diese Einmalzahlungen bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 2:
Weihnachtsgeld während der Arbeitsphase im | November 2009 |
Freistellung | 1. 4. 2010 bis 31. 3. 2011 |
Weihnachtsgeld während der Freistellungsphase im | November 2010 |
Lösung:
Bei der Feststellung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts braucht die im November 2009 gezahlte Einmalzahlung nicht berücksichtigt zu werden, da der Arbeitnehmer diese auch in der Freistellungsphase erhält.
(6) Wird durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist der Teil des Arbeitsentgelts, der 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, wie bei einem Störfall zu behandeln und eine entsprechende Verbeitragung vorzunehmen.
(7) Beginnt die Beschäftigung mit einer Freistellungsphase, gelten die Ausführungen entsprechend. In diesen Fällen ist allerdings die Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase mit der Höhe des während der folgenden Arbeitsphase zustehenden Arbeitsentgelts zu vergleichen.
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