Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.II.2.2.1. RS 2019/12
Ziff. B.II.2.2.1. RS 2019/12, Rahmenfrist, Vorversicherungszeit
(1) Werden die Voraussetzungen sowohl für die KVdR (§ 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b Buchstabe a oder Nummer 12 SGB V) als auch für die Altenteilerversicherung (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989) erfüllt, wird bei der Abgrenzung der Kassenzuständigkeit nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Fallgruppe 2 KVLG 1989 darauf abgestellt, bei welcher Krankenkasse in den letzten Jahren (5- oder 10-Jahres-Rahmenfrist) eine Versicherung bestand. Diese Regelung gilt nach § 23 Absatz 4 KVLG 1989 entsprechend beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V und § 23 KVLG 1989.
(2) Der Beginn der 5-Jahres-Rahmenfrist (1 825 Tage) und die erweiterte 10-Jahres-Rahmenfrist nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 KVLG 1989 richten sich nach dem Antrag auf die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte. Bei Kindern, die innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist geboren sind, verkürzt sich diese; sie umfasst in diesen Fällen die Zeit vom Tag vor der Antragstellung auf die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bis zum Tag der Geburt.
(3) Die Bildung der 5-Jahres-Rahmenfrist ist immer dann ausreichend, wenn darin keine Versicherung (Mitgliedschaft oder Familienversicherung nach § 10 SGB V) bei einer Krankenkasse außerhalb der landwirtschaftlichen Krankenversicherung bestand; dabei ist eine Versicherungslücke bis zu 183 Tagen (1/10 von 1825 Tagen) für die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unschädlich.
(4) Dagegen ist immer dann von der 10-Jahres-Rahmenfrist auszugehen, wenn innerhalb der 5-Jahres-Rahmenfrist eine Versicherung (Mitgliedschaft oder Versicherung nach § 10 SGB V) bei einer anderen Krankenkasse außerhalb der landwirtschaftlichen Krankenversicherung bestand, unabhängig von der Dauer dieser Versicherung.
(5) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind Zeiten einer Mitgliedschaft einschließlich evtl. Mitgliedschaft als Antragsteller und einer Familienversicherung. Bestand innerhalb der 5-Jahres-Rahmenfrist eine Versicherung bei einer Krankenkasse außerhalb der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, ist die Krankenversicherung als Altenteiler dann durchzuführen, wenn mindestens die Hälfte der Zeit innerhalb der 10-Jahres-Rahmenfrist mit Versicherungszeiten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung belegt ist. Entsprechendes gilt für Waisen bei verkürzter Rahmenfrist.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service