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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.1. RS 2020/03
Ziff. 8.1. RS 2020/03, Allgemeines
(1) Bei Personen, deren Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V insbesondere durch das Erreichen der Altersgrenze in der KVdS endet, wird die Versicherung — sofern kein Austritt erklärt wird — als freiwillige Versicherung fortgesetzt.
(2) Mit der Einführung des § 188 Absatz 4 SGB V gilt die bisherige Vorschrift zur freiwilligen Krankenversicherung (vgl. § 9 SGB V) unverändert fort, jedoch sind ab diesem Zeitpunkt 2 Optionen bei der Begründung einer freiwilligen Versicherung vorhanden. Zum einen eine Fortsetzung der Versicherung als freiwillige Versicherung von Gesetzes wegen (vgl. § 188 Absatz 4 SGB V) und zum anderen ein freiwilliger Beitritt infolge einer Erklärung (vgl. § 9 SGB V). Hierbei ist der vom § 188 Absatz 4 SGB V betroffenen Personenkreis bzgl. des Tatbestandsmerkmals "Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung" mit dem nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 1. Alternative SGB V identisch. Für diesen Personenkreis ist § 188 Absatz 4 SGB V vorrangig anzuwenden, sodass ein Erfordernis einer ausreichenden Vorversicherungszeit sowie einer schriftlichen Beitrittserklärung innerhalb der 3-monatigen Anzeigefrist entfällt. Weitere Ausführungen sind den Grundsätzlichen Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V [RS 2023/05] in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen.
(3) Dagegen bleibt die Bedeutung der Vorversicherungszeit im Recht der freiwilligen Krankenversicherung u. a. für Personen, die aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung im Ausland ausscheiden, im Wesentlichen unberührt, da sie vom Geltungsbereich des § 188 Absatz 4 SGB V nicht erfasst sind. Das Zugangsrecht zur deutschen GKV im Rahmen einer freiwilligen Versicherung für Personen unter Einbeziehung des über- und zwischenstaatlichen Rechts ist unverändert unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 SGB V (Vorversicherungszeit, Anzeigefrist) gegeben. In diesem Zusammenhang ist das Rundschreiben Nr. 2010/239 des GKV-Spitzenverbandes, DVKA, vom 11. 5. 2010 zu beachten.
(4) Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf die Fortsetzung der Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung.
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