Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.6. RS 2023/04
Ziff. E.6. RS 2023/04, Beitragstragung
(1) Die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen haben ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich allein zu tragen; hierbei sind für Beiträge aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung abweichende Regelungen zu beachten (vgl. § 250 Absatz 3 SGB V, § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gelten gleiche Grundsätze (vgl. §§ 47, 48 Absatz 3 KVLG 1989).
(2) Soweit der Krankenversicherungsbeitrag eines im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen ist, das nicht aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV resultiert, tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag — einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags — je zur Hälfte (vgl. § 249 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Dies gilt — mit Ausnahme des Beitragszuschlags nach § 55 Absatz 3 SGB XI — grundsätzlich auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung (vgl. § 58 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB XI). Diese Regelung über die Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen aus Arbeitsentgelt hat jedoch seit dem 1. 1. 2009 erheblich an Bedeutung verloren. Wegen der Veränderung des § 6 Absatz 3 SGB V sind nur wenige Fallkonstellationen vorstellbar, in denen solche Arbeitnehmer, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V unterliegen.
(3) Für geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV gelten die besonderen Beitragsregelungen des § 249b SGB V. Danach trägt der Arbeitgeber die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge allein. Dies gilt gleichermaßen für die Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig sind.
(4) Die Regelung des § 249a SGB V über die Tragung der Krankenversicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet nicht, nach welcher Vorschrift Versicherungspflicht für den Rentenbezieher vorliegt. Der Rentenversicherungsträger hat demnach auch für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V die Hälfte des nach der Rente zu bemessenden Krankenversicherungsbeitrags — einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags — zu tragen; ein Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses durch den Rentenversicherungsträger besteht nicht.
(5) Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, die aus der Rente zu zahlen sind, hat dagegen der Versicherungspflichtige einschließlich eines eventuell zu zahlenden Beitragszuschlags nach § 55 Absatz 3 SGB XI in voller Höhe allein zu tragen.
(6) Im Übrigen bleibt der Versicherte auch dann Beitragsschuldner, wenn die Beiträge von Dritten, z. B. von Sozialhilfeträgern aufgrund des § 32 SGB XII, übernommen und im Wege einer Direktzahlung nach § 32a Absatz 2 SGB XII an die zuständige Krankenkasse geleistet werden.
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