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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1. RS 2024/01
Ziff. 2.1. RS 2024/01, Allgemeines zum Beitragszuschlag und zu den vom Beitragszuschlag ausgenommenen Personengruppen
(1) Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz — KiBG) vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3448) ist der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung für alle Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, vom 1. 1. 2005 an um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose) erhöht worden (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Den Beitragszuschlag für Kinderlose trägt allein das Mitglied; eine Beteiligung Dritter ist hierbei nicht vorgesehen. Für die Beitragszahlung gilt, dass der Beitragszuschlag von den beitragsabführenden Stellen zusammen mit dem "regulären" Beitrag bzw. Beitragsanteil zur Pflegeversicherung einzubehalten und an die zuständige Einzugsstelle abzuführen ist. Der Beitragszuschlag beläuft sich seit dem 1. 1. 2022 auf 0,35 Beitragssatzpunkte und wird ab dem 1. 7. 2023 auf 0,6 Beitragssatzpunkte erhöht.
(2) Mitglieder mit Elterneigenschaft sind gemäß § 55 Absatz 3 Satz 3 SGB XI vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.6). Dies setzt voraus, dass die Elterneigenschaft in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen wird (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5), sofern diesen Stellen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist (§ 55 Absatz 3a Satz 1 SGB XI).
(3) Nach § 55 Absatz 3 Satz 2 SGB XI sind Mitglieder, die vor dem 1. 1. 1940 geboren sind (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.3), Wehrdienstleistende (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.4) sowie Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.5) ebenfalls vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen.
(4) Im Gegensatz zu Mitgliedern, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II beziehen, ist die Personengruppe der versicherungspflichtigen Bezieher von Leistungen nach dem SGB III von der Beitragszuschlagspflicht nicht ausgenommen. Für diese Mitglieder zahlt jedoch die Bundesagentur für Arbeit eine Pauschale in Höhe von 20 Mio. EUR pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 60 Absatz 7 SGB XI). Von der Pauschale nicht erfasst sind Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld), deren Leistungen in Höhe der Leistungen nach dem SGB III gezahlt werden; diese Personengruppe ist von der individuellen Beitragszuschlagspflicht nicht ausgenommen.
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