Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Krankenkassenwahl
Krankenkassenwahl
Wählbare Krankenkassen
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können zwischen folgenden Krankenkassen wählen:
- die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
- jede Ersatzkasse,
- die BKK, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die BKK besteht,
- jede BKK oder IKK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, wenn deren Satzung dies vorsieht,
- die Knappschaft,
- die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
- die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner versichert ist.
Unverändertes Versicherungsverhältnis
Das Mitglied teilt seinen Wechselwunsch der neuen Krankenkasse mit und informiert seinen Arbeitgeber hierüber. Eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht erforderlich. Diese wird – im Rahmen eines internen Meldeverfahrens – von der neuen Krankenkasse über die Kündigung informiert. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen elektronisch das Ende der Mitgliedschaft.
Nach Eingang der Anmeldung bei der neuen Krankenkasse bestätigt diese dem Arbeitgeber in elektronischer Form das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mitgliedschaft. Eine solche elektronische Mitgliedsbestätigung erhalten die Arbeitgeber bei jeder Anmeldung eines Arbeitnehmers (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte) mit Abgabegrund 10 (Beschäftigungsbeginn), 11 (Krankenkassenwechsel) oder 40 (gleichzeitige An- und Abmeldung). Das Ganze erfolgt im Abrufverfahren mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB). Neben der Feststellung zur Mitgliedschaft (ja/nein) ergibt sich daraus bei einem Wechsel der Krankenkasse ggf. ein abweichender Mitgliedschaftsbeginn bei der neuen Krankenkasse; in diesen Fällen sind die Ab- und Anmeldung zu stornieren und zu dem in der Rückmeldung angegebenen Datum erneut abzugeben.
Bindungsfrist
Mitglieder, die während einer bestehenden Mitgliedschaft ihre Krankenkasse wechseln möchten, können dies nach einer Bindungsfrist von 12 Monaten tun. Abweichend hiervon besteht für Mitglieder ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag anhebt.
Ende der Versicherungspflicht oder -berechtigung
Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung kraft Gesetzes, braucht das Mitglied nicht kündigen und auch die Bindungsfrist nicht einhalten. Folge hieraus: Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder einem Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit kann eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
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