Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.5.2. RS 2019/13
Ziff. 1.5.2. RS 2019/13, Mehrere Betriebe
(1) Hat ein Arbeitgeber als natürliche Person mehrere Betriebe, dann ist die Frage, ob er am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnimmt, einheitlich für alle Betriebe zu beurteilen. Dabei wird die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb seinen Sitz im Ausland hat; es kommt nicht darauf an, ob sich dieser ausländische Sitz in einem Land befindet, mit dem ein "Sozialversicherungsabkommen" besteht oder nicht. Seinem Wortlaut nach stellt § 1 Absatz 1 AAG bei der Frage nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer allein auf die Person des Arbeitgebers ab. Auf wie viele Betriebe sich die Arbeitnehmer verteilen, ist unerheblich (vgl. BSG, Urteile vom 16. 12. 1980 — 3 RK 18/78 und 3 RK 63/78 —, USK 80279 und 80280). Dabei sind auch die im Haushalt des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
(2) Bei juristischen Personen mit rechtlicher Selbständigkeit ist dagegen eine eigenständige Beurteilung nach § 1 Absatz 1 in Verb. mit § 3 Absatz 1 Satz 2 AAG anzustellen, unabhängig davon, ob sie ggf. einem Konzern angehören oder — im Falle einer GmbH — ob die einzige Gesellschafterin (Trägergesellschaft) ebenfalls Arbeitnehmer beschäftigt bzw. einen wesentlich höheren Personalbestand hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. 10. 2002 — B 1 KR 19/01 R —, USK 2002-37).
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