Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 KVLG 1989
§ 6 KVLG 1989, Freiwillige Versicherung
(1) 1 Der Versicherung können beitreten
- 1. Personen, die aus der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 23 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
- 2. Personen, deren Versicherung nach § 7 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 3 SGB V vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen.
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
Satz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(2) 1 Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen und in Textform zu erklären,
- 1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
- 2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach dem Beginn der Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Mitglied.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
Zu § 6 siehe RS 1999/02 Ziff. A.IV, RS 2015/07 Ziff. III, RS 2019/12 Ziff. A.IV, RS 2020/03 Ziff. 8.
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