Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30 SGB XIV
§ 30 SGB XIV, Leistungen des Fallmanagements
(1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager aktivierend und koordinierend durch das Antragsverfahren und Leistungsverfahren begleitet.
(2) 1 Leistungen des Fallmanagements werden mit Einwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die erforderlichen Datenerhebungen erfasst. 2 Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren.
(3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.
(4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten, wenn
- 1. das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung war oder
- 2. sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minderjährig waren.
(5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere:
- 1. die Ermittlung des möglichen Hilfebedarfs, der durch das schädigende Ereignis unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entstanden ist,
- 2. den Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen,
- 3. die Begleitung der Berechtigten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen andere Träger von Sozialleistungen nach den Kapiteln 5, 6, 7 und 11 haben oder haben könnten,
- 4. die Unterstützung bei der Antragstellung, die Aufklärung über die Einleitung und den Ablauf des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung sowie
- 5. die Begleitung des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung.
(6) Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme mit möglicherweise berechtigten Personen umfassen.
(7) Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabeplanverfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 des SGB IX durchzuführen sind, werden Leistungen des Fallmanagements ergänzend erbracht.
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