Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB XIV
§ 37 SGB XIV, Vereinbarungen mit Traumaambulanzen
(1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2 Am 1. 1. 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.
(2) 1 Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anforderungen an die Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. 2 In der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen. 3 Darüber hinaus enthält die Vereinbarung als Mindestinhalt Regelungen über
- 1. den psychotherapeutisch zu betreuenden Personenkreis,
- 2. Art und Ziel der Leistung,
- 3. die Anforderungen an die personelle Ausstattung und an die Qualifikation des Personals,
- 4. die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,
- 5. den Datenschutz sowie
- 6. die Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen.
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