Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 AEntG
§ 4 AEntG, Branchen
(1) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge
- 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. 10. 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. 4. 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
- 2. der Gebäudereinigung,
- 3. für Briefdienstleistungen,
- 4. für Sicherheitsdienstleistungen,
- 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
- 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III und
- 9. für Schlachten und Fleischverarbeitung.
Absatz 1 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).
(2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
Absatz 2 geändert durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657).
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