Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 38 BetrVG
§ 38 BetrVG, Freistellungen
(1) 1 Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1 500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.
2 In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. 3 Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. 4 Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. 5 Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) 1 Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 2 Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 3 Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. 4 Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. 5 Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 6 Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. 7 Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. 8 Für die Abberufung gilt § 27 Absatz 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Absatz 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Absatz 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die 3 volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf 2 Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) 1 Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. 2 Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. 3 Für Mitglieder des Betriebsrats, die 3 volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf 2 Jahre.
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