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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33g GewO
§ 33g GewO, Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Das BMWK kann im Einvernehmen mit den BMI und BMFSFJ mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
- 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
- 2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.
§ 33g geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328) und G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
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