Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 150a GewO
§ 150a GewO, Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
(1) 1 Auskünfte aus dem Register werden für
- 1. die Verfolgung wegen einer
- a) in § 148 Nummer 1,
- b) in § 404 Absatz 1, 2 Nummer 3 SGB III, in § 8 Absatz 1 SchwarzArbG, § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 MiLoG, in § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sowie Absatz 2 AEntG und in § 16 Absatz 1 bis 2 AÜG
Buchstabe b geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
- bezeichneten Ordnungswidrigkeit,
- 2. die Vorbereitung
- a) der Entscheidung über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,
- b) der übrigen in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e bezeichneten Entscheidungen,
- c) von Verwaltungsentscheidungen aufgrund des StVG, des FahrlG, des FPersG, des BinSchAufgG oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das PBefG oder das GüKG betreffen,
- 3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
- 4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Absatz 1 SchwarzArbG, § 21 Absatz 1 und 2 MiLoG, § 5 Absatz 1 oder 2 AEntG in der bis zum 23. 4. 2009 geltenden Fassung, § 23 Absatz 1 und 2 AEntG und § 81 Absatz 1 bis 3 GWB,
(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
- 1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nummer 1, nach § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG und § 27 Absatz 2 Nummer 2 JuSchG auch über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Eintragungen,
- 2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 6 GVG aufgeführten Straftaten über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
- 3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 EUR beträgt,
- 4. den nach § 82 Absatz 1 GWB zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1 bis 3 GWB über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Eintragungen,
- 5. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem GwG,
- 6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes,
- 7. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
- 8. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Kapitel 2 des PostG über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Eintragungen
Nummer 4 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
Nummer 6 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2732), geändert durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl. I S. 2606).
Nummer 7 angefügt durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl. I S. 2606), geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (19. 7. 2024).
Nummer 8 angefügt durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (19. 7. 2024).
(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.
(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.
(5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
(6) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service