Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 138 HGB
§ 138 HGB, Auflösungsgründe
§ 138 eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 3. gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
- 4. Auflösungsbeschluss.
(2) 1 Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
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