Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 336 HGB
§ 336 HGB
(1) 1 Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluss (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. 2 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 3 Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 4 Monate.
Satz 3 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874).
(2) 1 Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2,
- 2. die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17,
- 3. § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 GenG.
(3) § 330 Absatz 1 über den Erlass von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
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