Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41a HwO
§ 41a HwO
(1) 1 Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung
- 1. der Berufsausbildungsvorbereitung,
- 2. der Berufsausbildung und
- 3. der beruflichen Umschulung
Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.
(3) 1 Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Absatz 3 BBiG überwacht und fördert die Handwerkskammer in geeigneter Weise. 2 Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als 8 Wochen, ist hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.
(4) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichtsbehörde nach dem JArbSchG Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des JArbSchG von Bedeutung sein können.
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