Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 IDNrG
§ 1 IDNrG, Ziele des Gesetzes
Die Identifikationsnummer nach § 139b AO (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um
- 1. Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
- 2. die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie
- 3. die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.
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