Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 InsO
§ 41 InsO, Nicht fällige Forderungen
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) 1 Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. 2 Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
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