Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 JArbSchG
§ 7 JArbSchG, Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
1 Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
- 1. im Berufsausbildungsverhältnis,
- 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
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