Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 100 OWiG
§ 100 OWiG, Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 4) entscheidet
- 1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
- 2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
(2) 1 Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 250 EUR übersteigt.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service