Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 103 OWiG
§ 103 OWiG, Gerichtliche Entscheidung
(1) Über Einwendungen gegen
- 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
- 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Absatz 2 und § 102 Absatz 1 getroffenen Anordnungen,
- 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
(2) 1 Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2 Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
Aktionen
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Hotline 0800 226 5354
24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.