Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22b SGB II
§ 22b SGB II, Inhalt der Satzung
(1) 1 In der Satzung ist zu bestimmen,
- 1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
- 2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
(2) 1 Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. 2 Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. 3 Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) 1 In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. 2 Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
- 1. einer Behinderung oder
- 2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.
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