Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 32 SGB II
§ 32 SGB II, Meldeversäumnisse
(1) 1 Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 % des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2 Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(2) 1 § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. 2 Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) (28. 3. 2024).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service