Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 SGB II
§ 63 SGB II, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3. entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4. entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5. entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 7. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
Nummer 5 geändert und Nummer 6 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), bisherige Nummer 6 wurde Nummer 7.
(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verb. mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2 000 EUR geahndet werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
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