Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SGB III
§ 16 SGB III, Arbeitslose
(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
- 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.
Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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