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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 SGB III
§ 17 SGB III, Drohende Arbeitslosigkeit
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die
- 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,
- 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
- 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
§ 17 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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