Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 42 SGB III
§ 42 SGB III, Grundsatz der Unentgeltlichkeit
§ 42 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus.
(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn
- 1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und
- 2. sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet hat.
(3) 1 Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. 2 Die Vorschriften des VwKostG vom 23. 6. 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. 8. 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden.
Satz 2 geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).
(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service