Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 311 SGB III
§ 311 SGB III, Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
§ 311 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) (1. 1. 2024).
(1) 1 Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet,
- 1. eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
- a) unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und
- b) spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen;
- 2. eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen.
(2) 1 Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 SGB V elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 SGB VII elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind. 3 Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 SGB V genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 SGB V elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind.
Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2112) (1. 1. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben.
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