Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 100 SGB IV
§ 100 SGB IV, Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
§ 100 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
- 1. die Unternehmernummer nach § 136a SGB VII;
- 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
- 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
- 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
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