Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 134 SGB IV
§ 134 SGB IV, Übergangsregelung zum Übergangsbereich
1 Bei Beschäftigten, die am 30. 9. 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. 10. 2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. 12. 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:
2 Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. 3 Die §§ 121 und 123 SGB VI sind anzuwenden. 4 Für die Zeit vom 1. 10. 2022 bis zum 31. 12. 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. 5 Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom BMAS bis zum 31. 12. 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6 Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
§ 134 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
Zu § 134 siehe RS 2022/11.
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