Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB XII
§ 23 SGB XII, Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
(1) 1 Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. 2 Die Vorschriften des 4. Kapitels bleiben unberührt. 3 Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. 4 Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. 5 Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
Satz 4 neugefasst durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950).
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) 1 Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem 4. Kapitel, wenn
- 1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten 3 Monate ihres Aufenthalts,
- 2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG ergibt oder
- 3. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).
Nummer 3 gestrichen durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855), bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3.
- 1. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
- 2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
- 3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
- 4. Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3155). Sätze 2 und 7 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855).
(3a) 1 Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. 3 Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3155).
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) 1 Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. 2 Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. 3 In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 AufenthG ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. 4 Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. 5 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 AufenthG besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. 6 Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 GG oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 31. 7. 2016 (BGBl. I S. 1939).
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