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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 116a SGB XII
§ 116a SGB XII, Rücknahme von Verwaltungsakten
§ 44 SGB X gilt mit der Maßgabe, dass
- 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
- 2. anstelle des Zeitraums von 4 Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
§ 116a eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
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