Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8a SVG
§ 8a SVG, Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder früherer Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter, gilt § 9 Absatz 8 Satz 4 ArbPlSchG entsprechend.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG oder die nach § 7 Absatz 1 WPflG auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
Absatz 2 geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 678) und G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730).
(3) 1 Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt wird. 2 Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG oder des nach § 7 Absatz 1 WPflG auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.
Satz 1 geändert durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730). Satz 2 geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 678).
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit oder früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu 2 Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 SG über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 678), geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
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